§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Sport und Freizeit in Wilmersdorf e.V. und hat seinen Sitz in Berlin, Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports und die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten
a) Schwimmen,
b) Allgemeines Kinderturnen,
c) Volleyball und
d) Gesundheitssport (wie zum Beispiel Wirbelsäulen- und Problemzonengymnastik, Yoga oder Nordic Walking) sowie
e) weitere Sportarten, die durch die Fachverbände beim Landessportbund Berlin e.V. vertreten sind.
(3) Die Aktivitäten des Vereins sollen
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
e) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
umfassen.
(4) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
(5) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Durchführung der Vereinszwecke
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zur Durchführung der Vereinszwecke gibt sich der Verein ein Vereinsprogramm.
(5) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall, mit Zustimmung des Vorstandes, eine in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Personen ist die schriftliche Zustimmung ggf. beider gesetzlicher Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung ist jederzeit möglich. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des dritten nachfolgenden Monats. In besonderen Fällen und nach gesondertem Antrag kann diese Frist durch den Vorstand verkürzt oder aufgehoben werden.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wegen:
a) erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Quartalen, trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) oder d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und postalisch zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung des Bescheids schriftlich an den Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben die Beitragsverpflichtungen und sämtliche sonstigen Verpflichtungen bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Verein bestehen (s. §5,4).
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein, müssen bis zum Ende seiner satzungsgemäßen Mitgliedschaft geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Dies umschließt neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag auch Kursbeiträge sowie Aufnahme-, Mahn- und Verwaltungsgebühren. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung. Die Beiträge sind quartalsweise im Voraus zu zahlen.
(4) In Härtefällen und nach gesondertem Antrag können Beiträge jeglicher Art durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.
§ 7 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand gibt dem betroffenen Mitglied vorher die Möglichkeit der Anhörung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte zum Jahresende eines Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Drittel der Mitglieder beantragt.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Kommunikation
im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Zwischen Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchsten sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkt im Wortlaut mitgeteilt werden.
(5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Stimmberechtigten,
b) vom Vorstand.
(6) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Anwesende, der stimmberechtigt ist, hat eine Stimme. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Protokollanten unterzeichnet werden muss.
(9) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
(10) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(11) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(12) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Erziehungsberechtigter stimm- und wahlberechtigt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich mit maximal einer Stimme ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Zustimmung an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(5) Das Stimmrecht ruht bei drei- und mehrmonatigem Beitragsrückstand.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Jugendwart,
e) dem Sportwart.
Der Vorstand kann erweitert werden um:
f) den 3. Vorsitzenden,
g) den stellvertretenden Kassenwart
h) den Pressewart,
i) den Schriftführer,
j) die Beisitzer mit besonderen Aufgaben.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Regelungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 12 Vereinsverwaltung
(1) Die Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Bei Bedarf können Verwaltungsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. (2) trifft der Vorstand.
§ 13 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in der Hauptversammlung dem Vorschlag zustimmen. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 16 Haftung des Vereins
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins, haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 17 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der entsprechende Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß §2 dieser Satzung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22. November 2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Sport und Freizeit in Wilmersdorf beschlossen worden.
Geänderte Satzung vom 22.11.2022